Pro Senectute Luzern 
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Hilflosenentschädigung der AHV
In der Schweiz wohnhafte Personen, die eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen beziehen, können eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn
- sie in leichten, mittelschwerem oder schwerem Grade hilflos sind
- die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat und
- kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht.
Was ist unter Hilflosigkeit zu verstehen?
Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden, Körperpflege, Fortbewegen, Essen, Verrichten, Aufstehen, Absitzen und Abliegen) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernde Pflege oder persönliche Überwachung bedarf.
Wie hoch ist die Hilflosenentschädigung?
Die monatliche Entschädigung beträgt bei einer Hilflosigkeit
- leichten Grades 232 Franken
- mittleren Grades 580 Franken
- schweren Grades 928 Franken
Die Hilflosenentschädigung ist von Einkommen und Vermögen unabhängig. Personen, die bereits vor dem Erreichen der Altersgerenze eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen haben, erhalten diese in der AHV in gleicher Höhe.
Weitere Informationen zum Thema:
Anmeldung und Fragebogen für eine Hilflosenentschädigung